Brauchtumsfeuer - Anmeldepflicht
Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen ist das Verbrennen im Freien verboten! Die seit 2011 vorliegende Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung bildet die Grundlage für Ausnahmen vom Verbrennungsverbot und erklärt das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen für zulässig.
Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen. Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründende vorangehende und darauffolgende Wochenende abgebrannt werden.
Kontakt: Marktgemeindeamt Eberstein, Tel.Nr.: 04264-8168-14 oder per E-Mail unter helene.scheiber@ktn.gde.at!
Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit unbehandelten, pflanzlichen Materialien erfolgen (zB. unbehandeltes Holz, Baumschnitt, Strauchschnitt).
Konkret sind folgende Brauchtumsfeuer zulässig:
1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni
3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 9. Oktober auf 10. Oktober
4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April
5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August,
6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5.Juli